Häufige Fragen

Wenn ich glaube, dass ein Angehöriger sich zu Hause nicht mehr selber versorgen kann, was kann ich denn dann tun?

In so einer Situation ist es zunächst einmal sehr wichtig, sich über die bestehenden Möglichkeiten zu informieren. Welche Formen der Pflege gibt es? Was kann und will ich als Angehöriger leisten? Welche finanzielle Unterstützung besteht für den Pflegebedürftigen? Bei Ihrer BKK Pflegekasse können Sie dafür allgemeine Informationsmaterialien zum Thema Pflegebedürftigkeit anfordern, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen.  Für Informationen zu Ihrer persönlichen Situation können Sie eine individuelle Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Ein Pflegeberater klärt mit Ihnen die konkreten Punkte Ihrer Bedarfssituation und alle Fragen zu einer Antragstellung, zum Beispiel welche Formulare erforderlich sind und wie diese ausgefüllt werden müssen.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Wenn Sie die Entscheidung getroffen haben, für einen Angehörigen einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit zu stellen, stellen Sie diesen bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürtigen. Dort wird Ihr Antrag geprüft und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen zu erstellen. Dafür kommt ein Gutachter des MDK nach einer Terminvereinbarung zum Pflegebedürftigen nach Hause, um die sogenannte Pflegebegutachtung vorzunehmen. Dabei wird die Bedarfssituation Ihres Angehörigen genau betrachtet und mit Ihnen und/oder anderen Angehörigen ein Gespräch geführt. Auf der Basis des Gutachtens erfolgt die Einteilung in einen Pflegegrad. Je nachdem, welche Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist es nun wichtig, sich als Familie zu überlegen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen, wie die konkrete Pflegeunterstützung im Alltag aussehen kann. Welche Pflegeleistungen können Sie als Angehörige leisten? Soll der Pflegebedürftige in eine stationäre Einrichtung oder ist eine Pflege zu Hause möglich, zum Beispiel mit der Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes?

Was muss der Versicherte tun, wenn er meint, dass die automatische Einstufung, die mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II in Kraft tritt, nicht ganz passt?

Wenn Sie die automatische Einstufung für Ihre individuelle Bedarfssituation als nicht passend betrachten, zum Beispiel weil sich zwischenzeitlich Ihre Situation verändert hat, können Sie bei Ihrer BKK Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung stellen. Nach Eingang des Antrags wird dieser von Ihrer Pflegekasse geprüft und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, die Pflegebedürftigkeit bei Ihnen neu zu bewerten.

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II gibt es seit 1.1.2017 eine Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade und einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Was bedeuten diese Änderungen für den Pflegebedürftigen?

Formal ändert sich für den Pflegebedürftigen nichts. Nach der Antragstellung kommt weiterhin ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nach Hause und begutachtet die vorhandene Pflegebedürftigkeit. Hierin liegt die große Veränderung, denn der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bringt eine neue Bewertungsgrundlage mit sich. Es kommt nun nicht mehr – wie zuvor bei den Pflegestufen – darauf an, wie viele Minuten Hilfe für Waschen, Anziehen oder Betreuung im Alltag benötigt werden, sondern der Medizinische Dienst begutachtet den Grad der Selbstständigkeit des betroffenen Menschen. Wie selbstständig kann der Pflegebedürftige seinen Alltag bewältigen? Welche Tätigkeiten sind möglich? Welche nicht? Im Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden dabei alle Lebensbereiche anhand eines Fragenkatalogs betrachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, aber ein Angehöriger sich nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht selber versorgen kann, gilt dann auch das Pflegestärkungsgesetz?

Nein, in diesem Fall gilt das Pflegestärkungsgesetz nicht. Für Angehörige, bei denen keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die aber aufgrund von Krankheit übergangsweise Hilfe benötigen, ist nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zuständig. Auf Antrag übernehmen die Krankenkassen bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit zum Beispiel die Kosten für eine Haushaltshilfe, häusliche Krankenpflege oder  einen kurzstationären Aufenthalt.

Welchen Eigenanteil muss ich bei der vollstationären Pflege übernehmen?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II hat sich die Berechnung des Eigenanteils für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege grundlegend geändert. Der Eigenanteil für die Heimkosten steigt nun nicht mehr, wie bisher, bei einer höheren Einstufung, sondern ist für alle Pflegegrade von 2 bis 5 gleich. Niemand muss sich also sorgen, mit einer höheren Pflegeeinstufung mehr für die Pflege zahlen zu müssen, als zuvor. Die Berechnung erfolgt dabei abhängig von der Einrichtung. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bemisst sich aus dem Durchschnittswert der Pflegesätze aller Bewohner einer Einrichtung.

Was bedeutet das neue Pflegestärkungsgesetz für Demenzkranke?

Das neue Pflegestärkungsgesetz bringt für Menschen mit Demenz erhebliche Vorteile mit sich. Ihre besonderen Bedürfnisse finden im neuen Begutachtungssystem genauso eine große Beachtung wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen, so dass Menschen mit Demenz nun mit höheren Pflegeleistungen rechnen können.

Mein Vater hat eine beginnende Demenz. Ab wann kann er einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen?

Anspruch auf Leistungen bestehen, sobald die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bei Ihrem Vater Einschränkungen in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten feststellt, er zum Beispiel Probleme hat, sich selbst zu versorgen, zeitliche oder räumliche Orientierungsschwierigkeiten hat oder Gefahren nicht mehr richtig einschätzen kann.

Was kann ich machen, wenn ich mit der Begutachtung des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden bin?

Der Medizinische Dienst macht die Begutachtung nach verbindlichen Kriterien – die Pflegekasse orientiert sich an diesem Gutachten und trifft die Entscheidung, ob ein Pflegegrad vorliegt oder nicht. Wenn Sie von Ihrer Pflegekasse eine Ablehnung oder einen vermeintlich zu niedrigen Pflegegrad zugeteilt bekommen haben, können Sie innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch dagegen erheben. Zunächst reicht dafür ein formloses Schreiben. Sie müssen aber eine Begründung für Ihren Widerspruch nachreichen und Ihre Sicht einer fehlerhaften Beurteilung genau darlegen. Die Pflegekasse prüft, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wird und beauftragt dann den Medizinischen Dienst zu einer neuen Begutachtung. Wenn Sie anschließend auch mit dieser Begutachtung nicht einverstanden sind, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht eine Klage einreichen.
Sollten Sie mit der Begutachtung des Medizinischen Dienstes selbst nicht einverstanden sein, also mit den Abläufen während des Besuchstermins oder dem Verhalten des Gutachters, wenden Sie sich bitte an die Beschwerdestelle des zuständigen Medizinischen Dienstes.

Meine Mutter ist plötzlich pflegebedürftig und ich arbeite. Welche Möglichkeiten gibt es, solange ich arbeite? Muss ich meinen Beruf aufgeben?

Zum Glück gibt es gesetzliche Bestimmungen, die berufstätigen Angehörigen helfen, mit so einer akuten Situation umzugehen. Bei einem plötzlichen Pflegefall ist es zunächst möglich, sich für maximal zehn Arbeitstage freistellen zu lassen. Ihr Arbeitgeber kann dafür ein ärztliches Attest verlangen. Sie haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse.
Wenn Sie Ihre Mutter auch über die zehn Tage hinaus pflegen möchten, können Sie – vorausgesetzt in Ihrem Betrieb sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt – eine Pflegezeit beantragen (dies muss schriftlich spätestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit erfolgen). Sie ermöglicht nahen Angehörigen bis zu sechs Monate lang die häusliche Pflege zu übernehmen. Die Arbeitszeit kann dafür ganz oder auch in Teilzeit reduziert werden. Eine weitere Möglichkeit für Sie könnte die Familienpflegezeit (möglich in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern) sein, in der Sie über maximal zwei Jahre Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden reduzieren können. Für beide Modelle besteht die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de), um den Gehaltsausfall abzufangen.

Was können pflegende Angehörige tun, wenn sie selber krank werden oder Erholung von der Pflege brauchen?

Die Pflege und Sorge um einen  pflegebedürftigen Angehörigen kann viel Kraft kosten. Es ist daher sehr wichtig, dass pflegende Angehörige genügend Raum für Erholung und Regeneration haben, um dieser Aufgabe auch dauerhaft nachkommen zu können – ohne selbst dabei krank zu werden. Für eine Reha-Maßnahme, eine Kur oder einen Urlaub oder den Fall einer eigenen Erkrankung, z.B. weil ein eigener Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.

Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige für den erforderlichen Zeitraum in einer stationären Einrichtung aufgenommen. Bei der Verhinderungspflege kommt ein ambulanter Dienst oder eine Ersatzpflege zum Pflegebedürftigen ins Haus und übernimmt für den gewünschten Zeitraum die Tätigkeiten, die sonst vom pflegenden Angehörigen durchgeführt werden. Wenn es innerhalb eines Jahres häufiger Bedarf gibt, können auch beide Möglichkeiten in Anspruch genommen werden.