Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

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Kann man Pflege und Berufstätigkeit miteinander vereinbaren?  Ja, denn der Gesetzgeber räumt Arbeitnehmern zahlreiche Rechte für den Bedarfsfall ein. Unser Überblick zeigt, welche Möglichkeiten bestehen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Ob Unfall oder Krankheit: Wenn ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird, haben Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu zehn arbeitsfreie Tage. Diese sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung soll ermöglichen, die dringendsten Fragen für die weitere Pflege zu klären.  Für die Freistellung von der Arbeit reicht es in der Regel, den Arbeitgeber über die besondere Situation zu informieren. Eventuell ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen erforderlich. Wenn der Arbeitgeber vertraglich nicht verpflichtet ist, das Gehalt weiterzuzahlen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Sie können es bei der Pflegekasse des betroffenen Angehörigen beantragen.

Pflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen

Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen aus dem Kreis der engen Familie kümmern möchte, kann sich – zumindest in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern – bis zu sechs Monate ganz oder teilweise vom Beruf freistellen lassen. Auch eine dreimonatige Auszeit ist möglich, wenn ein naher Angehöriger im Hospiz ist. Um das fehlende Einkommen zu überbrücken, bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kostenfreie Darlehen an, die in monatlichen Raten ausbezahlt werden.

Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Angestellten haben alternativ auch die Möglichkeit für 24 Monate bei der Arbeit kürzer zu treten. Die Bedingung für diese Familienpflegezeit ist, dass im Jahresdurchschnitt weiterhin 15 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Der Verdienstausfall kann ebenfalls durch ein kostenfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) überbrückt werden.