Seit dem 01. Januar 2017 gelten folgende monatliche Leistungsansprüche:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
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Pflegegeld | - | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesach- leistungen | - | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege | - | 1612 € /Jahr | 1612 € /Jahr | 1612 € /Jahr | 1612 € /Jahr |
Pflegegeld
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere Personen gibt es Pflegegeld.
Pflegesachleistungen
Bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Dienst und teilstationäre Versorgung in der Tages- und Nachtpflege sind Pflegesachleistungen möglich.
Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbeitrag von 125 Euro, der für alle Pflegegrade gilt, kann zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, zum Beispiel für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen.
Stationäre Pflege
Bei vollstationärer Aufnahme des Pflegebedürftigen gibt es Pflegegeld.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige können sich bis zu 6 Wochen pro Jahr für Erholung oder aufgrund eigener Erkrankung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere Betreuungsperson vertreten lassen. Alternativ oder in Kombination ist Kurzzeitpflege (für Personen mit Pflegegrad 2-5) mit stationärer Aufnahme für maximal bis zu acht Wochen möglich.
Desweiteren haben Pflegebedürftige noch folgende Unterstützungsmöglichkeiten:
Anspruch auf Hilfsmittel
Bei häuslicher Pflege besteht für alle Pflegegrade ein Anspruch auf 40 Euro pro Monat für Hilfsmittel, bei Bedarf auch mehr mit Zuzahlung. Hilfsmittel sind zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Leihgebühren, zum Beispiel für technische Pflegehilfsmittel.
Wohnumfeldverbesserung
Für die häusliche Pflege ist es manchmal notwendig, Umbaumaßnahmen im Wohnumfeld durchzuführen, wie der altersgerechte Umbau eines Badezimmers oder Treppenhauses. Bei ambulanter Pflege gilt hierfür eine Höchstsumme von 4000 Euro pro Maßnahme.